1. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienst- und Werkleistungen der Auftragnehmerin (AN) Steinbeis Beratungszentren GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen der AN und ihren Auf­trag­ge­bern (AG) über Leis­tun­gen, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart ist.
(2) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern (§ 14 BGB) sowie gegen­über juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffen­t­­lich-rech­t­­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der AN gel­ten aus­schließ­lich. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Bedin­gun­gen des AG sind nur dann ver­bind­lich, wenn und soweit die AN ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zustimmt. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der AN gel­ten auch dann, wenn die AN in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des AG den Auf­trag vor­be­halt­los aus­führt. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen gel­ten jeweils nur für einen bestimm­ten Ver­trag und nicht für künf­ti­ge Ver­trä­ge, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart ist.
(4) Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trä­ge zwi­schen der AN und ihren AG über Leistungen.

2. Umfang von Aufträgen

(1) Die Leis­tun­gen der AN wer­den in dem jeweils durch ein bis zum Ver­trags­schluss frei­blei­ben­des Ange­bot fest­ge­leg­ten Umfang als Dienst­leis­tun­gen und/oder Werk­leis­tun­gen nach den jeweils anzu­wen­den­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten erbracht, soweit in die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht etwas ande­res bestimmt ist. Die AN erbringt Dienst­leis­tun­gen in eige­ner Ver­ant­wor­tung. Der AG bleibt für die von ihm gewünsch­ten und erziel­ten Ergeb­nis­se selbst ver­ant­wort­lich. Die AN ist bei Werk­leis­tun­gen für die erziel­ten Ergeb­nis­se sowie für das Manage­ment, die Steue­rung und die Über­wa­chung der Leis­tungs­er­brin­gung verantwortlich.
(2) Die AN und der AG sind jeweils berech­tigt, in schrift­li­cher Form Ände­run­gen des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fangs zu bean­tra­gen. Die AN bzw. der AG wird nach Ein­gang eines Ände­rungs­an­trags die Durch­führ­bar­keit die­ser Ände­rung über­prü­fen. Das Ergeb­nis die­ser Prü­fung ist dem jeweils ande­ren Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Die AN ist berech­tigt, dem AG den ihr ent­ste­hen­den Auf­wand in Rech­nung zu stel­len, soweit des­sen Ände­rungs­an­trag eine umfang­rei­che und auf­wen­di­ge Über­prü­fung erfor­der­lich macht. Die für eine sol­che Über­prü­fung bzw. die für eine Ände­rung des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fangs erfor­der­li­chen ver­trag­li­chen Anpas­sun­gen wer­den in einer zusätz­li­chen Ver­ein­ba­rung festgelegt.

3. Ausführung von Aufträgen

(1) Die Aus­füh­rung von Auf­trä­gen erfolgt unter Beach­tung des jeweils aktu­el­len Stan­des von Wis­sen­schaft und Technik.
(2) Gegen­über ihren Mit­ar­bei­tern ist allein die AN weisungsbefugt.
(3) Die AN ist berech­tigt, sich zur Aus­füh­rung von Auf­trä­gen der Tätig­keit Drit­ter zu bedie­nen. Die AN bleibt aber gegen­über dem AG stets unmit­tel­bar selbst verpflichtet.
(4) Bei Werk­leis­tun­gen begin­nen Lie­fer­fris­ten mit dem Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die AN, jedoch nicht vor völ­li­ger Klar­stel­lung aller Ein­zel­hei­ten des Auf­tra­ges; ent­spre­chen­des gilt für Lie­fer­ter­mi­ne. Alle Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­ne ste­hen unter dem Vor­be­halt von Lie­fer­fä­hig­keit und recht­zei­ti­ger Selbstbelieferung.
(5) Für die Ein­hal­tung der Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­ne ist der Zeit­punkt der Bereit­stel­lung der Werk­leis­tung am Sitz der AN maß­ge­bend, soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart ist.
(6) In Fäl­len höhe­rer Gewalt ruhen die ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bei­der Ver­trags­par­tei­en und ver­schie­ben sich die Ter­mi­ne und Fris­ten für die Erfül­lung ver­trag­li­cher Ver­pflich­tun­gen ent­spre­chend; als Fäl­le höhe­rer Gewalt gel­ten auch Arbeits­kämp­fe in eige­nen und frem­den Betrie­ben, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Maschi­nen­bruch, hoheit­li­che Maß­nah­men und sons­ti­ge von kei­ner der Ver­trags­par­tei­en zu ver­tre­ten­de Umstän­de. Das Ereig­nis höhe­rer Gewalt ist der ande­ren Ver­trags­par­tei unver­züg­lich anzu­zei­gen. Frü­hes­tens drei Mona­te nach Erhalt die­ser Anzei­ge sind bei­de Ver­trags­par­tei­en zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.
(7) Bei Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­ne für Werk­leis­tun­gen ste­hen dem AG das Recht auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung wegen nicht oder nicht wie geschul­det erbrach­ter Leis­tung (§ 281 BGB) und die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­trags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er der AN eine ange­mes­se­ne Frist zur Lie­fe­rung gesetzt hat, die – inso­weit abwei­chend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklä­rung ver­bun­den ist, dass er die Annah­me der Leis­tung nach dem Ablau­fe der Frist ableh­ne; nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfül­lung ausgeschlossen.

4. Mitwirkungspflichten des AG

(1) Der AG über­lässt der AN recht­zei­tig vor Aus­füh­rung des Auf­trags unent­gelt­lich alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen, Mate­ria­li­en, Gerä­te, Unter­la­gen, Vor­gän­ge etc. und stellt die­se der AN erfor­der­li­chen­falls auf sei­ne Kos­ten zu.
(2) Sofern die AN beim AG tätig wird, hat der AG den Mit­ar­bei­tern der AN oder von ihr beauf­trag­ten Drit­ten im Rah­men der übli­chen Betriebs­zei­ten und inner­halb der betrieb­li­chen Zugangs­re­ge­lun­gen auch unent­gelt­lich Zugang zu allen Räum­lich­kei­ten, Instal­la­tio­nen (Hard­ware, Soft­ware, Netz­wer­ke, etc.) und sons­ti­gen Arbeits­mit­teln zu ver­schaf­fen, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch die AN erfor­der­lich sind. Bei Bedarf hat der AG auch für die unent­gelt­li­che Bereit­stel­lung funk­ti­ons­fä­hi­ger Arbeits­plät­ze für die Mit­ar­bei­ter der AN oder für von ihr beauf­trag­te Drit­te zu sorgen.
(3) Der AG wird im Übri­gen in der erfor­der­li­chen Wei­se bei der Auf­trags­aus­füh­rung mitwirken.
(4) Erfüllt der AG die ihm nach Abs. 1 – 3 oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen nicht bzw. nicht recht­zei­tig und führt dies zu Ver­zö­ge­run­gen und/oder Mehr­auf­wand, ver­län­gert sich der ver­ein­bar­te Zeit­rah­men bzw. erhöht sich die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung entsprechend.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Dienst- und Werk­leis­tun­gen wer­den zu dem im Ange­bot genann­ten Fest­preis oder auf­grund der ver­ein­bar­ten Zeit- und Mate­ri­al­ba­sis nach Been­di­gung der Dienst­leis­tung bzw. Abnah­me der Werk­leis­tung berech­net, soweit nicht im Ange­bot eine ande­re Rech­nungs­stel­lung und Zah­lungs­wei­se ver­ein­bart ist. Bei Dienst- und Werk­leis­tun­gen auf Zeit- und Mate­ri­al­ba­sis wer­den die ange­fal­le­nen Arbeits­stun­den und Rei­se­zei­ten zu den jeweils gül­ti­gen Stun­den­sät­zen sowie die ver­brauch­ten Mate­ria­li­en zu den zum Zeit­punkt der Leis­tung jeweils gül­ti­gen Prei­sen in Rech­nung gestellt. Sons­ti­ger Auf­wand, ins­be­son­de­re Fahrt‑, Auf­ent­halts­und Über­nach­tungs­kos­ten, wird zusätz­lich berech­net. Im Ange­bot ange­ge­be­ne Schätz­prei­se für Dienst- und Werk­leis­tun­gen auf Zeit- und Mate­ri­al­ba­sis sind unverbindlich.
(2) Die Umsatz­steu­er wird geson­dert mit dem jeweils gel­ten­den Umsatz­steu­er­satz in der Rech­nung ausgewiesen.
(3) Rech­nun­gen sind bei Erhalt ohne Abzug zahl­bar. Der AG kommt mit die­ser Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Rech­nun­gen – soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist – spä­tes­tens 14 Tage nach Rech­nungs­stel­lung in Verzug.
(4) Ver­zugs­zin­sen wer­den mit neun Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz p.a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Scha­dens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Meh­re­re AG haf­ten gesamtschuldnerisch.
(6) Der AG kann nur auf­rech­nen, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von der AN aner­kannt sind.

6. Abnahme

(1) Werk­leis­tun­gen sind vom AG abzu­neh­men, sobald die AN die Über­ein­stim­mung mit der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung demons­triert hat. Uner­heb­li­che Abwei­chun­gen berech­ti­gen den AG nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me. Die Ver­pflich­tung zur Besei­ti­gung von Män­geln im Rah­men der Haf­tung für Rechts- und Sach­män­gel bleibt davon unberührt.
(2) Bei der Abnah­me ist ein von bei­den Ver­trags­part­nern zu unter­zeich­nen­des Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das die Über­ein­stim­mung mit der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung bestätigt.
(3) Die Inbe­trieb­nah­me bzw. pro­duk­ti­ve Nut­zung des Werks oder von Tei­len des Werks gilt als Abnahme.

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

Die AN hat dem AG das Werk frei von Sach- und Rechts­män­geln zu ver­schaf­fen. Ins­be­son­de­re hat die Werk­leis­tung der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung und dem ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang zu entsprechen.
(2) Ist das Werk man­gel­haft, haf­tet die AN wie folgt:
a) Nach Wahl der AN ist der Man­gel zu besei­ti­gen oder ein neu­es Werk herzustellen.
b) Schlägt die Nach­er­fül­lung inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit fehl, kann der AG unbe­scha­det etwa­iger Scha­dens und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che nach sei­ner Wahl die Ver­gü­tung min­dern oder, sofern der Wert oder die Taug­lich­keit des Wer­kes nicht uner­heb­lich gemin­dert ist, von dem Ver­trag zurücktreten.
c) Der AG hat Sach- und Rechts­män­gel gegen­über der AN unver­züg­lich schrift­lich zu rügen.
(3) Sach- und Rechts­män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten ab der Erbrin­gung der jewei­li­gen Dienst­leis­tung bzw. der Abnah­me des Wer­kes. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB län­ge­re Fris­ten vorschreibt.
(4) Anga­ben in Doku­men­ta­tio­nen, Pro­spek­ten, Pro­jekt­be­schrei­bun­gen etc. sind kei­ne Garan­tie­zu­sa­gen. Garan­tie­zu­sa­gen bedür­fen in jedem Fall der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch die AN.
(5) Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten, wie Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler, for­mel­le Män­gel etc., die in einem Bericht, Gut­ach­ten oder einer sons­ti­gen beruf­li­chen Äuße­rung von Mit­ar­bei­tern der AN ent­hal­ten sind, kön­nen jeder­zeit durch die AN berich­tigt werden.

8. Haftung

(1) Scha­­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des AG jeg­li­cher Art, auch wegen mit­tel­ba­rer Schä­den, wie z.B. ent­gan­ge­nem Gewinn und sons­ti­gen Ver­mö­gens­schä­den (im Fol­gen­den: Scha­dens­er­satz­an­sprü­che), sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Handlung.
(2) Abwei­chend von Ziff. 8 Abs. 1 haf­tet die AN, gleich aus wel­chem Rechts­grund, wenn:
a) der AN gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt,
b) die AN einen Man­gel arg­lis­tig ver­schweigt oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Leis­tungs­ge­gen­stands über­nom­men hat,
c) die AN schuld­haft Schä­den an Leben, Gesund­heit oder Kör­per ver­ur­sacht hat,
d) die AN gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten ver­sto­ßen hat. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind Pflich­ten, deren Erfül­lung durch die AN die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung die­ses Ver­trags über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der AG regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf.
(3) Im Fal­le einer Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten gemäß Ziff. 8 Abs. 2 d) ist die Haf­tung der AN aller­dings bei nur leich­ter Fahr­läs­sig­keit der Höhe nach auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den beschränkt. Die­ser Scha­dens­er­satz­an­spruch ver­jährt mit Ablauf der für Sach- und Rechts­män­gel gel­ten­den Ver­jäh­rungs­frist gemäß Ziff. 7 Abs. 3 S. 1.
(4) Der Haf­tungs­aus­schluss fin­det in Bezug auf Ansprü­che aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz kei­ne Anwendung.
(5) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des AG ist mit vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.
(6) Gerät die AN bei Werk­leis­tun­gen in Ver­zug, so kann der AG – sofern er einen Scha­den nach­wei­sen kann – eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5 v.H. für jede voll­ende­te Woche des Ver­zugs, ins­ge­samt jedoch nicht mehr als 5 v.H. der Gesamt­ver­gü­tung des nicht recht­zei­tig fer­tig­ge­stell­ten Leis­tungs­teils, ver­lan­gen. Die Vor­schrift des Abs. 2 die­ser Ziff. 8 bleibt unbe­rührt. Der AG ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen der AN inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Werk­leis­tung vom Ver­trag zurück­tritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf der Leis­tung besteht; nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfül­lung ausgeschlossen.
(7) Soweit die Haf­tung der AN beschränkt ist, gilt dies auch für die Mit­ar­bei­ter der AN und für von der AN beauf­trag­te Dritte.
(8) Der AG ist ver­pflich­tet, Schä­den, für die die AN auf­zu­kom­men hat, unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen und der AN die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, den Scha­den und des­sen Ursa­chen zu untersuchen.

9. Geheimhaltung

(1) Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, die bei der Vor­be­rei­tung und Aus­füh­rung von Auf­trä­gen vom jeweils ande­ren Ver­trags­part­ner zugäng­lich gemach­ten oder sonst bekannt­ge­wor­de­nen wirt­schaft­li­chen, tech­ni­schen und sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se wäh­rend der Dau­er des Auf­trags ohne die vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners nicht über den Auf­trags­zweck hin­aus zu ver­wer­ten, zu nut­zen oder Drit­ten zugäng­lich zu machen.
(2) Die Ver­pflich­tung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se, die
– dem Emp­fän­ger bereits vor Auf­trags­er­tei­lung bekannt waren,
– der Emp­fän­ger recht­mä­ßig von Drit­ten erhält,
– bei Ertei­lung des Auf­trags all­ge­mein bekannt waren,
– nach­träg­lich ohne Ver­stoß gegen die Ver­pflich­tung gemäß Abs. 1 all­ge­mein bekannt werden.
(3) Die Ver­pflich­tung gemäß Abs. 1 gilt für bei­de Ver­trags­part­ner nach Been­di­gung des Auf­trags für wei­te­re zwei Jahre.
(4) Der AG aner­kennt die Not­wen­dig­keit von wis­sen­schaft­li­chen Vor­trä­gen und Publi­ka­tio­nen durch die AN und wird eine dazu etwa gemäß Abs. 1 erfor­der­li­che Ein­wil­li­gung nicht unbil­lig verweigern.

10. Datenschutz

Die Ver­trags­part­ner wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners nur für ver­trag­lich ver­ein­bar­te Zwe­cke unter Beach­tung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ver­ar­bei­ten oder nutzen.

11. Erfindungen

1) Erfin­dun­gen, die gemein­schaft­lich von Mit­ar­bei­tern der AN und des AG wäh­rend der Aus­füh­rung eines Auf­trags gemacht wer­den, sowie hier­für erteil­te Schutz­rech­te ste­hen bei­den Ver­trags­part­nern gemein­sam zu.
(2) Erfin­dun­gen, die wäh­rend der Aus­füh­rung eines Auf­trags von Mit­ar­bei­tern der AN gemacht wer­den, sowie hier­für erteil­te Schutz­rech­te, gehö­ren der AN. Erfin­dun­gen, die wäh­rend der Aus­füh­rung eines Auf­trags von Mit­ar­bei­tern des AG gemacht wer­den, sowie hier­für erteil­te Schutz­rech­te, gehö­ren dem AG.
(3) Die Gewäh­rung von Lizen­zen an Erfin­dun­gen im Sin­ne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteil­ten Schutz­rech­ten bedarf einer beson­de­ren schrift­li­chen Vereinbarung.

12. Arbeitsergebnisse

(1) Die Über­tra­gung von Eigen­tum und Nut­zungs­rech­ten an den im Rah­men der Durch­füh­rung des Ver­trags und des dort ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fangs erstell­ten Arbeits­er­geb­nis­sen jeder Art (wie z.B. Doku­men­ta­tio­nen, Berich­te, Pla­nungs­un­ter­la­gen, Aus­wer­tun­gen, Zeich­nun­gen, Pro­gramm­ma­te­ri­al u. ä.), die dem AG durch die AN bekannt­ge­ge­ben wur­den, bedarf einer beson­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die AN behält jedoch in jedem Fall ein unent­gelt­li­ches und nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht an die­sen Arbeits­er­geb­nis­sen für Zwe­cke der For­schung und Lehre.
(2) Die AN trägt kei­ne Ver­ant­wor­tung dafür, ob an sie vom AG oder in des­sen Auf­trag gelie­fer­te tech­ni­sche Unter­la­gen gegen bestehen­de Urhe­ber­rech­te, gewerb­li­che Schutz­rech­te oder ande­re Rech­te Drit­ter ver­sto­ßen. Der AG haf­tet allein, wenn durch die Aus­füh­rung sei­nes Auf­trags Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den. Der AG hat die AN von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung auf ers­tes Anfor­dern frei­zu­stel­len. Ziff. 8 bleibt unberührt.

13. Kündigung

(1) Ver­trä­ge kön­nen jeder­zeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Vor­ge­nann­tes Kün­di­gungs­recht steht der AN nicht zu, soweit sie Werk­leis­tun­gen erbringt.
(2) Die Kün­di­gung von Ver­trä­gen aus wich­ti­gem Grund ist jeder­zeit möglich.
(3) In den Fäl­len der Kün­di­gung nach Abs. 1 und 2 hat der AG die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung abzüg­lich der antei­li­gen Ver­gü­tung für den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang, der durch die Kün­di­gung erspart wur­de, zu ent­rich­ten. Zusätz­lich besteht ein Anspruch der AN auf Ver­gü­tung der Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Kün­di­gung – auch im Ver­hält­nis der AN zu Drit­ten – ent­stan­den sind.
(4) Ist die Kün­di­gung aus Grün­den, die von der AN zu ver­tre­ten sind, erfolgt, besteht ein Ver­gü­tungs­an­spruch der AN für die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen nur, soweit die­se für den AG nutz­bar sind.
(5) Kün­di­gun­gen bedür­fen stets der Schriftform.

14. Herausgabe von Unterlagen & Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ver­trä­ge kön­nen jeder­zeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Vor­ge­nann­tes Kün­di­gungs­recht steht der AN nicht zu, soweit sie Werk­leis­tun­gen erbringt.
(2) Die Kün­di­gung von Ver­trä­gen aus wich­ti­gem Grund ist jeder­zeit möglich.
(3) In den Fäl­len der Kün­di­gung nach Abs. 1 und 2 hat der AG die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung abzüg­lich der antei­li­gen Ver­gü­tung für den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang, der durch die Kün­di­gung erspart wur­de, zu ent­rich­ten. Zusätz­lich besteht ein Anspruch der AN auf Ver­gü­tung der Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Kün­di­gung – auch im Ver­hält­nis der AN zu Drit­ten – ent­stan­den sind.
(4) Ist die Kün­di­gung aus Grün­den, die von der AN zu ver­tre­ten sind, erfolgt, besteht ein Ver­gü­tungs­an­spruch der AN für die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen nur, soweit die­se für den AG nutz­bar sind.
(5) Kün­di­gun­gen bedür­fen stets der Schriftform.

14. Herausgabe von Unterlagen & Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der AG kann nach Been­di­gung eines Auf­trags von der AN die Her­aus­ga­be der ihr über­las­se­nen Unter­la­gen und Gegen­stän­de ver­lan­gen. Die AN darf die Her­aus­ga­be ver­wei­gern, bis sie wegen ihrer Ansprü­che aus dem Ver­trag befrie­digt ist, soweit nicht die Vor­ent­hal­tung ein­zel­ner Unter­la­gen und Gegen­stän­de nach den Umstän­den, ins­be­son­de­re wegen ver­hält­nis­mä­ßi­ger Gering­fü­gig­keit der geschul­de­ten Beträ­ge, gegen Treu und Glau­ben ver­sto­ßen würde.
(2) Die AN kann von Unter­la­gen, die sie an den AG zurück­gibt, Abschrif­ten oder Kopien anfer­ti­gen und behalten.

15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Ver­trä­ge wer­den schrift­lich geschlos­sen. Neben­ab­re­den sind nur wirk­sam, wenn sie von der AN schrift­lich bestä­tigt werden.
(2) Die Über­tra­gung von Rech­ten und Pflich­ten aus den Ver­trä­gen durch den AG auf Drit­te bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der AN.
(3) Gerichts­stand ist der Sitz der AN. Die AN ist jedoch berech­tigt, den AG auch an einem sons­ti­gen gesetz­li­chen Gerichts­stand zu verklagen.
(4) Für alle Ver­trags­ver­hält­nis­se gilt nur das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

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